Änderungsabnahmen

FAHRZEUGTUNING UND ÄNDERUNGSABNAHMEN

Themenübersicht

Themenbereich Button Einzelbetriebserlaubnis nach §21 STVZO

Leistung der Überwachungsorgansisation

Darunter fällt jede Art von Tuningmaßnahmen, die nach § 19 (3) StVZO eine Eintragung erfordert, wie z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebs­erlaubnis (ABE) verfügen, muss eine Kopie der ABE beigelegt sein.

Foto GTÜ – 2023

Dieser entnehmen Sie, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.

Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des Einbaus vorzunehmen. Diese können Sie in unserer GTÜ-Prüfstelle von einem unserer GTÜ-Prüfingenieure durchführen lassen. Eine entsprechende Dokumentation der Veränderung nach § 19 (3) StVZO erfolgt in einer Änderungsabnahmebescheinigung.


Leistung des Technischen Dienstes

Keine ABE oder kein Teilegutachten vorhanden?

Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Das ist auch oft der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit geänderter Rad-Reifen-Kombination).

Solche Änderungsabnahmen müssen von den Unterschrifts­berechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ durchgeführt werden. Wählen Sie bei der GTÜ-Vertragspartnersuche einfach „Gutachten Einzelabnahme § 21 StVZO/§19 (2) StVZO“ oder „Vollgutachten nach § 21 StVZO“ aus.

Sollten Sie sich bei Änderungen an Ihrem Fahrzeug unsicher sein, dann wenden Sie sich bitte vor den An- oder Umbaumaßnahmen an uns. Nutzen Sie dazu unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

Natürlich können Sie auch auf ein persönliches Gespräch an unserer Prüfstelle vorbei kommen.


Kommentare sind geschlossen.